Seit 2005 ist der Kinderzuschlag ist eine familienpolitische Leistung in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro je Kind.
Eltern, die mit ihren eigenen Einkünften ihren eigenen Unterhalt, jedoch nicht den Unterhalt des Kindes bestreiten können, erhalten einen Kindergeldzuschlag in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro (ab 01.07.2016 160 Euro).
Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt oder wenn die Familie auch mit Kinderzuschlag noch auf eine ergänzende Zahlung von Arbeitslosengeld II angewiesen wäre.
Der Kinderzuschlag wird für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder für die Dauer von maximal 36 Monaten gezahlt; er muss bei der Familienkasse bei der Agentur für Arbeit beantragt werden und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Wenn die Eltern über den eigenen Bedarf hinaus verdienen, wird der Kinderzuschlag vermindert gezahlt. Drei von zehn Euro des Kinderzuschlags verbleiben bei den Eltern - zusätzlich zu Kindergeld, das auf ein Arbeitslosengeld II angerechnet würde, und ggf. Wohngeld.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
www.familienkasse-info.de/kinderzuschlag.php
Flyer: Voraussetzungen für den Kinderzuschlag (PDF-Datei; 290 KB)