Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft ist im Mutterschutzgesetz verankert.
Dieser beginnt für eine schwangere Frau, die in einem Arbeitsverhältnis steht, mit dem Schwangerschaftsbeginn. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass die schwangere Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber angezeigt hat.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber seiner schwangeren Arbeitnehmerin kündigt, obwohl diese ihm zuvor die Schwangerschaft angezeigt hat.
Die Kündigung wird auch unwirksam, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin kündigt, weil er von der Schwangerschaft nichts weiß, und diese ihm hiervon innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich in Kenntnis setzt.
Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft und dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes an. Und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen an den Arbeitsplatz zurückkehrt oder Elternzeit in Anspruch nehmen wird.
Das Kündigungsverbot im Rahmen des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt, wenn
In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber für seinen Betrieb bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Kündigung einer Schwangeren beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Grund der Kündigung nicht die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitsausfall im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ist.
Der zuständigen Aufsichtsbehörde ist der Grund für die Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin zum jetzigen Zeitupunkt anzugeben und zu erklären, warum nicht der Ablauf des Kündigungsverbotes abgewarten werden kann.
Sieht die Aufsichtsbehörde die vom Arbeitgeber genannten Gründe als stichhaltig an, muss sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilen, so dass die Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin wirksam ist. Die Kündigung muss schriftlich abgegeben werden, die der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Gründe müssen der Arbeitnehmerin weiterhin mitgeteilt werden.
Wird keine Genehmigung erteilt, bleibt das Kündigungsverbot im Rahmen des Mutterschutzgesetzes bestehen.
Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung seitens ihres Arbeitgebers, hat sie folgende Möglichkeiten:
Wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste, sollte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb der nächsten zwei Wochen über die Schwangerschaft informieren und ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft vorlegen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vorlag.
Die Arbeitnehmerin sollte Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn der Arbeitgeber nach der Information über die bestehende Schwangerschaft weiterhin an der Kündigung festhält.
Der Kündigungsschutz im Rahmen des Mutterschutzgesetzes wird durch den Kündigungsschutz nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz für Arbeitnehmerinnen (und Arbeitnehmer), die Elternzeit beantragt haben, ergänzt.