Das Mutterschutzgesetz schützt alle, in einem Arbeitsverhältnis stehenden, Frauen währen der Schwangerschaft und nach der Geburt vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor einer vorübergehenden Einkommensminderung.
Es soll außerdem die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen und beginnt aus diesem Grund sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen nach der Entbindung.
Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm, sowie bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der Schutz auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes am 20.06.2002 verlängert sich die Mutterschutzfrist bei medizinischen Frühgeburten und auch bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen.
Eine wichtige Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ist weiterhin, dass im Falle eines Beschäftigungsverbotes die werdende Mutter ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) behält. Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag sind die Frauen finanziell abgesichert, indem sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.
Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, sind bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen. Auch den nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten schwangeren Arbeitnehmerinnen muss ohne Kürzung des Arbeitsentgelts die Freizeit für notwendige ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Arbeitszeit möglich sind, gewährt werden. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.
Kleinbetriebe erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse 100% der wesentlichen Arbeitgeberkosten im Mutterschaftsfall erstattet.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz ergibt sich ergänzend aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung vom 15. April 1997.